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   BGH, 13.07.1954 - V ZR 166/52   

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BGH, 13.07.1954 - V ZR 166/52 (https://dejure.org/1954,357)
BGH, Entscheidung vom 13.07.1954 - V ZR 166/52 (https://dejure.org/1954,357)
BGH, Entscheidung vom 13. Juli 1954 - V ZR 166/52 (https://dejure.org/1954,357)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 14, 294
  • NJW 1954, 1483
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (11)

  • RG, 25.04.1938 - IV 7/38

    1. Worauf beruht das Recht einer Kirchengemeinde, die Benutzung ihrer Friedhöfe

    Auszug aus BGH, 13.07.1954 - V ZR 166/52
    Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte kraft bürgerlich-rechtlichen Inhalts des geltend gemachten Anspruchs decke sich im vorliegenden Falle überdies mit der sog. Zuständigkeit kraft Überlieferung (BGH JZ 1951, 634), weil auch bei Inkrafttreten des Gerichtsverfassungsgesetzes Streitigkeiten, die sich auf das privatrechtliche Eigentum an öffentlichen Sachen bezogen, unter die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gefallen seien (RGZ 157, 246 mit der dort angeführten Entscheidung vom 29. Oktober 1936 JW 1937, 227 9 ).

    (Das Berufungsgericht hat dabei wie die Bezugnahme auf RGZ 157, 246 zeigt, nicht nur den Schadensersatz, sondern auch den Unterlassungsanspruch im Auge.) Die sachliche Beurteilung des auf mehrere Gründe gestützten Klageanspruchs durch das ordentliche Gericht bleibe selbstverständlich auf den bürgerlich-rechtlichen Anspruch beschränkt.

    In Anlehnung an die Entscheidung RGZ 157, 246 und in Übereinstimmung mit Art. 149 der Bayerischen Verfassung sieht das Berufungsgericht die Zweckbestimmung eines Friedhofs als Anstalt darin, eine angemessene und geordnete Leichenbestattung und eine dem pietätvollen Gedenken an die Verstorbenen entsprechende würdige Ausgestaltung des Begräbnisplatzes zu ermöglichen.

    Für die Verneinung eines Missbrauchs muss es dabei genügen, wenn der öffentliche Wohlfahrtszweck überwiegt und die Einnahmen vornehmlich ihm dienen (Landmann-Rohmer GewO 10. Aufl. S 43 f mit Belegen - enger RGZ 157, 246 [256]).

  • RG, 15.11.1920 - VI 372/20

    Ausschluss eines Leichenbestatters von dem Gewerbe auf einem städtischen Friedhof

    Auszug aus BGH, 13.07.1954 - V ZR 166/52
    Ebenso bestehe auch kein Recht auf einen Gemeingebrauch solchen Inhalts, wenn man einen Gemeingebrauch an Friedhöfen mit Forsthoff Lehrbuch 3. Aufl. S 301 und entgegen RGZ 100, 213 anerkennen wolle.

    Hiergegen beschränkt die Gewerbefreiheit als solche das Recht des Eigentümers eines Grundstücks nicht, von einer Betätigung auf dem Grundstück, demnach auch von einer Gewerbeausübung, Dritte auszuschliessen (RGZ 42, 51; 100, 213; Jellinek, Verwaltungsrecht 3. Aufl. S 513).

    Einen unentziehbaren Besitzstand konnte die Beklagte infolge des entgegenstehenden Eigentums für ihre Gewerbeausübung auf dem Friedhof nicht erlangen (vgl. einerseits RGZ 100, 213 und denselben Fall betreffend RGZ Recht 1924, Nr. 537).

  • BGH, 26.10.1951 - I ZR 8/51

    Constanze I

    Auszug aus BGH, 13.07.1954 - V ZR 166/52
    Niemand ist verpflichtet mit eigenen Mitteln den Wettbewerb eines Dritten zu fördern, und die Tatsache, dass die öffentlich-rechtliche Zweckbestimmung des Friedhofs mit dazu beiträgt den Ausschluss der Beklagten zu einer Massnahme zu machen, die den Vorteil der Klägerin bewirkt, reicht, weil die Klägerin vorzugsweise mit Rücksicht auf das öffentliche Interesse vorgeht und es an der auf Wettbewerb gerichteten Absicht fehlt (BGHZ 3, 270), nicht aus, um dem Handeln der Klägerin den Makel der Sittenwidrigkeit aufzudrücken und es als rechtswidrige Wettbewerbsbehinderung der Beklagten erscheinen zu lassen.

    Der Bundesgerichtshof ist dem gefolgt (BGHZ 3, 270; 8, 142).

  • RG, 13.10.1898 - IV 111/98

    Gewerbefreiheit; Leichenbestattungsgewerbe

    Auszug aus BGH, 13.07.1954 - V ZR 166/52
    Hiergegen beschränkt die Gewerbefreiheit als solche das Recht des Eigentümers eines Grundstücks nicht, von einer Betätigung auf dem Grundstück, demnach auch von einer Gewerbeausübung, Dritte auszuschliessen (RGZ 42, 51; 100, 213; Jellinek, Verwaltungsrecht 3. Aufl. S 513).

    Die Meinung der Revision, der Gesetzgeber habe bei der gesetzlichen Anerkennung des Leichenüberführer und -bestattergewerbes, die in der Aufhebung früheren Konzessionszwangs bestand, auch berücksichtigt, dass der Leichenbestatter nicht willkürlich von der Gewerbeausübung durch ein Betretungsverbot seitens der Friedhofseigentümer ausgeschlossen werden dürfe, trifft, wenn man die gesetzgeberischen Verhandlungen betrachtet, nicht zu (vgl. die Ausführungen hierzu in der genannten Entscheidung RGZ 42, 51, ferner Landmann-Rohmer Kommentar zur Gewerbeordnung 10. Aufl. § 7 Anm. 6, § 10 Anm. 2).

  • RG, 16.02.1929 - V 40/28

    Muß der Eigentümer einer öffentlichen Straße eine in den Luftraum über der Straße

    Auszug aus BGH, 13.07.1954 - V ZR 166/52
    Dass Ansprüche aus dem Eigentum bürgerlichrechtliche Ansprüche ebenso nach der zur Zeit des Inkrafttretens des Gerichtsverfassungsgesetzes herrschenden Rechtsauffassung waren als auch es nach der jetzigen Rechtsauffassung sind (RGZ 123, 181), ist nicht zu bezweifeln.

    Aber abgesehen davon, dass die Beklagte ein eigenes auf dem Kirchenverbandsverhältnis beruhendes Recht auf Benützung des Friedhofs (BayVGH 13, 543) nicht geltend macht, greifen die oben genannten Bedenken deswegen nicht durch, weil nach der derzeitigen Ausgestaltung der Rechtsbeziehung der Parteien die Abgrenzung des Eigentums der Klägerin, insbesondere mangels einschlägiger Bestimmungen der öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung, für den Rechtsstreit massgebender Streitgegenstand ist (RGZ 144, 289; 123, 181) und für die Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs auch die Verteidigung der beklagten Partei - hier der Widerbeklagten -,somit der auf Eigentum gestützte Klageanspruch bedeutsam werden kann (Stein-Jonas-Schönke Vorbem II C vor § 1).

  • BGH, 28.11.1952 - I ZR 21/52

    Schwarze Listen

    Auszug aus BGH, 13.07.1954 - V ZR 166/52
    Der Bundesgerichtshof ist dem gefolgt (BGHZ 3, 270; 8, 142).
  • BGH, 12.04.1951 - III ZR 87/50

    Öffentlichrechtliches Verwahrungsverhältnis

    Auszug aus BGH, 13.07.1954 - V ZR 166/52
    Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte kraft bürgerlich-rechtlichen Inhalts des geltend gemachten Anspruchs decke sich im vorliegenden Falle überdies mit der sog. Zuständigkeit kraft Überlieferung (BGH JZ 1951, 634), weil auch bei Inkrafttreten des Gerichtsverfassungsgesetzes Streitigkeiten, die sich auf das privatrechtliche Eigentum an öffentlichen Sachen bezogen, unter die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gefallen seien (RGZ 157, 246 mit der dort angeführten Entscheidung vom 29. Oktober 1936 JW 1937, 227 9 ).
  • BGH, 15.06.1951 - V ZR 55/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.07.1954 - V ZR 166/52
    Diese Bestimmungen bringen die soziale Gebundenheit des Eigentums zum Ausdruck (Urt des erkennenden Senats vom 15. Juni 1951 - V ZR 55/50 -), sie ändern aber nichts daran, dass das Eigentum gemäss § 903 BGB das umfassende Herrschaftsrecht über eine Sache ist.
  • BGH, 08.05.1953 - V ZR 132/51

    Zulässigkeit des Rechtsweges

    Auszug aus BGH, 13.07.1954 - V ZR 166/52
    Die insbesondere nach der Umgestaltung der Verwaltungsgerichtsbarkeit seit dem Jahre 1945 streitig gewordene Frage, ob die bisherige auf Überlieferung oder Gewohnheitsrecht gegründete (BGHZ 9, 339) Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für gewisse ihrer Natur nach öffentlichrechtliche Streitigkeiten fortbesteht, spielt hier demnach keine Rolle.
  • RG, 06.10.1928 - V 537/27

    Aufwertungsgesetz; Zulässigkeit des Rechtswegs

    Auszug aus BGH, 13.07.1954 - V ZR 166/52
    Sie ist aber in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (RGZ 122, 100 [101]).
  • RG, 03.05.1934 - IV 17/34

    1. Ist eine Willenserklärung dem Empfänger zugegangen, wenn sie entsprechend

  • BGH, 03.04.1992 - V ZR 83/91

    Ausschluß zivilrechtlicher Anfechtung eines ausreisebedingten

    Hierbei hat es der Kläger aber nicht in der Hand, allein durch Anführung von Klagegründen, die vor die ordentlichen Gerichte gehören, sich den Zugang zum Zivilrechtsweg zu verschaffen (BGHZ 14, 294, 297; 24, 302, 305).
  • BGH, 26.10.1960 - V ZR 122/59

    Hausverbot für Rathaus

    Selbst wenn man einen Gewerbebetrieb unterstellt, obwohl weder materielle noch immaterielle Werte eines Geschäftsbetriebs dargetan sind, so ist die Verweisung des Beklagten vom Grundstück des Klägers doch nicht rechtswidrig, wie oben schon dargelegt ist (vgl. BGHZ 14, 294, 404).
  • BAG, 23.02.1979 - 1 AZR 172/78

    Kernbereich koalitionsmäßiger Betätigung - Gewerkschaftliche Werbung auf

    Hinzu kommt, daß nach Ansicht des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, für die Abwehrklage des Eigentümers aus § 1004 BGB, anders als die Beklagten meinen, keine Einwirkung auf die Sachsubstanz selbst erforderlich ist (BGHZ 55» 153 [I5 9 ]» a.A.: RG Gruchot 68, 76 C793» das eine Eigentumsverletzung im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB nur bei einem Eingriff in die Sachsubstanz angenommen hat), cc) Auch dem Eigentümer einer beweglichen Sache steht die Abwehrklage aus § 1004 BGB zur Seite, wenn Dritte in die von ihm allein zu bestimmende Art der Nutzung (Benutzung) seiner Sache ohne Verletzung der Sachsubstanz eingreifen (vgl. auch: BGHZ 14, 294 [296] und Staudinger-Berg, aaO, § 1004 BGB Anm. 10; wohl auch: Soergel-Siebert-Mühl, aaO, § 1004 BGB Anm. 23).
  • BGH, 28.02.1991 - III ZR 49/90

    Bindung einer Rechtswegverweisung; Übergangsregelung; Verjährung von Forderungen

    Hiernach ist über die Zulässigkeit des Rechtsweges in jeder Lage des Verfahrens auch in den Rechtsmittelinstanzen, zu befinden (BGHZ 14, 294, 295; 63, 119, 121; Senatsurteil BGHZ 21, 214, 217).
  • LG Düsseldorf, 30.04.2003 - 2b O 182/02

    Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer Amtspflichtverletzung,

    Der Kläger verlangt nicht im formalen Gewand einer Amtshaftungsklage unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes in Wahrheit die Aufhebung von hoheitlichen Verwaltungsakten oder die Vornahme oder Unterlassung von Amtshandlungen (BGHZ 14, 294, 297 m.w.N.).
  • BGH, 18.11.1955 - V ZR 47/54

    Berufsgärtner auf kirchlichem Friedhof

    Zur Zulässigkeit des Rechtsweges, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (RGZ 122, 100, 101; BGHZ 14, 294 [295]), führt das Berufungsgericht aus: Der Friedhof stehe im privatrechtlichen Eigentum der Klägerin.

    In seiner ebenfalls das Friedhofsrecht betreffenden Entscheidung BGHZ 14, 294, wo das auf Eigentum gegründete Recht der Kirchenstiftung in Frage stand, ausschließlich Bestattungen vorzunehmen, hat der erkennende Senat (S 302) es für die Verneinung eines Mißbrauchs des Eigentums und der Ausschließlichkeitsstellung der Stiftung (infolge des Zwangs, Leichen nur auf Friedhöfen zu bestatten) für genügend - nicht für erforderlich - erklärt, wenn der öffentliche Wohlfahrtszweck überwiege und die Einnahmen vornehmlich ihm dienten.

  • BGH, 05.06.1972 - VII ZR 35/70

    Verwalterstreitigkeiten i.S. d. § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG

    Die Zulässigkeit des Rechtsweges hat das Revisionsgericht auch ohne Verfahrensrüge zu prüfen (BGHZ 14, 294, 295 [BGH 13.07.1954 - V ZR 166/52]; 21, 214, 217 [BGH 09.07.1956 - III ZR 320/54]; BGH WM 1972, 475, 476).
  • BGH, 20.01.2005 - V ZB 37/04

    Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts durch das VermG

    Hierbei hat es der Kläger nicht in der Hand, sich allein durch die Anführung von Klagegründen Zugang zum Zivilrechtsweg zu verschaffen (BGHZ 14, 294, 297; 24, 302, 305).
  • BFH, 08.12.1970 - VII B 29/69

    Kostenerstattungsforderung - Schriftliche Abtretung - Prozeßbevollmächtigter -

    Die in der Rechtsprechung und im Schrifttum noch überwiegend vertretene Auffassung, daß das Verböserungsverbot und die Bindung an das Begehren des Rechtsbehelfsführers nicht zu beachten seien, wenn besondere von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensmängel vorliegen (vgl. Urteil des BFH VI R 95/66 vom 2. August 1968, BFH 93, 259 [261], BStBl II 1968, 787; Urteile des Bundesgerichtshofs V ZR 166/52 vom 13. Juli 1954, Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen Bd. 14 S. 294 [295] -- BGHZ 14, 294 [295] --; I ZR 201/53 vom 8. Juli 1955, BGHZ 18, 98 [BGH 08.07.1955 - I ZR 201/53] [106], und III ZR 320/54 vom 9. Juli 1956, BGHZ 21, 214; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 9. Aufl., § 138 I 2 b; Baumbach-Lauterbach, a. a. O., § 536 Anm. 3), wird zwar auch im Schrifttum zunehmend angegriffen (vgl. Blomeyer, Zivilprozeßrecht, 1963, § 99 II; Stein-Jonas, a. a. O., § 536 I 2 a; Rosenberg-Schwab, Zivilprozeßrecht, 10. Aufl., § 141 II 2 d).
  • VG Berlin, 07.10.2015 - 21 K 146.15

    Ausschluss der gewerblichen Grabpflege auf einem kirchlichen Friedhof

    Die vom Bundesgerichtshof, der im Übrigen bereits mit Urteil vom 13. Juli 1954 - V ZR 166/52 - (Juris) die Ausschlussklausel einer Kirchengemeinde betreffend Bestattungsunternehmen "kraft ihres Eigentums" bestätigt hatte, aufgeführten Erwägungen bzw. Rechtfertigungsgründe greifen auch hier, insbesondere ist es nach wie vor zutreffend, dass eine Kirchengemeinde selbst Grundrechtsträgerin sein und sich selbst auf das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG berufen kann.
  • BGH, 18.03.1969 - VI ZR 204/67

    Rechswidriger und schuldhafter Eingriff in einen eingerichteten und ausgeübten

  • BGH, 09.10.1975 - III ZR 84/73

    Erhebung der vorgeschriebenen Abgaben für die Einfuhr gerösteter Nüsse

  • OLG Jena, 20.06.1995 - 4 W 87/95

    Zustimmung zur Grundbuchberichtigung; Vorliegen der Voraussetzungen für eine

  • OLG Rostock, 04.01.1994 - 4 W 45/93

    Abhängigkeit der Beschreitung des Zivilrechtsweges vom den Streitgegenstand

  • BGH, 07.11.1956 - V ZR 39/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 16.11.1967 - VII ZR 148/65

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

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